Privatbriefe von Strafgefangenen dürfen nur in Ausnahmefällen gestoppt werden, selbst bei Beleidigungen und Schmähkritik. Schutz genießt nicht nur die Meinungsfreiheit, sondern auch das Selbstentfaltungsrecht des Strafgefangenen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht, nachdem alle Vorinstanzen anderer Ansicht waren.
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