Um den ganzen Artikel von Haufe.de zu lesen hier klicken!

Der geldwerte Vorteil aus unentgeltlichen oder verbilligten Flügen muss von den Arbeitnehmenden versteuert werden. Gewähren Luftfahrtunternehmen oder Reisebüros ihren Mitarbeitenden verbilligte Flüge oder Freiflüge, gelten besondere Bewertungsvorschriften. Diese wurden für die Jahre 2026 und 2027 geändert.