Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass eine neunjährige Tochter eines Diplomaten keinen Anspruch auf staatlich finanzierte Schulbegleitung hat. Ausschlaggebend ist nicht ihre Behinderung, sondern ihr Status als Familienangehörige eines entsandten Diplomaten. Die Versorgung obliegt dem Entsendestaat.
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