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Eine Pandemiefolge ist die Corona-Kündigung. Im fraglichen Fall scheiterte sie an der Beweislage. Die Kündigung ohne vorherige Abmahnung war nur unwirksam, weil die befragten Zeugen nicht einheitlich bestätigten, dass der Gekündigte einen Kollegen tatsächlich bewusst anhustete und ihm Corona wünschte. Anderenfalls hätte das ILG Düsseldorf sie akzeptiert.