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Nimmt eine alleinerziehende Mutter staatliche Leistungen in Anspruch, ist sie verpflichtet, den Vater des Kindes gegenüber dem Jobcenter zu nennen. Tut sie das nicht, können fiktive Unterhaltszahlungen auf den Anspruch angerechnet werden und diesen verringern. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden.
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