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Eine Bürgergeld-Empfängerin klagt gegen die Höhe des Regelbedarfs. In den Jahren 2023 und 2024 sei die Inflation nicht zu Genüge berücksichtigt worden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde im Rahmen von drei Beschlüssen nun als unbegründet abgewiesen. Aus welchen Gründen lesen Sie hier.