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Während der Corona-Pandemie soll eine Vermögensprüfung bei Anträgen auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nur noch bei erheblichem Vermögen stattfinden. Die entsprechenden Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Bestimmung des Vermögensfreibetrags sind laut Landessozialgericht nicht gesetzeskonform.