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Für die Zuerkennung des Merkzeichens aG und damit der Nutzung von Behindertenparkplätzen ist die Gehfähigkeit im öffentlichen Verkehrsraum maßgeblich. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Wenn ein Mensch mit Schwerbehinderung sich nur dauerhaft mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs bewegen kann, steht ihm das Merkzeichen aG zu, vorausgesetzt, dass auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.