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Piloten, die arbeitsrechtlich einem Flughafen dauerhaft zugeordnet sind und dort zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringen, haben nach einem BFH-Urteil zum VZ 2014 eine erste Tätigkeitsstätte. Heutzutage findet jedoch ein großer Anteil dieser Tätigkeiten bis zum Abheben im Cockpit statt.