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Stellt ein Versicherter auf dem Arbeitsweg sein Kraftfahrzeug ab, um den Weg zu Fuß fortzusetzen, ist die zwischenzeitliche Anbringung einer Frostschutzmatte auf der Frontscheibe nach einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt eine privatnützige Unterbrechung des Arbeitsweges, die nicht dem Schutz der Unfallversicherung unterfällt.