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Der BGH erlaubte die Namensnennung eines Mitbewerbers, der wegen unseriöser Geschäftspraktiken verurteilt wurde. Das Unternehmen, das das Urteil erstritten hatte, veröffentlichte es auf seiner Webseite. Das grüne Licht des BGH ist jedoch kein allgemeingültiges. Jeder Einzelfall muss seinen eigenen Abwägungsprozess durchlaufen.