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Der Betriebsrat hat nach einem Beschluss des LAG Schleswig-Holstein im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug einer Betriebsstätte und der Inbetriebnahme eines neuen Arbeitsmittels keinen Anspruch auf Unterlassung dieses Umzugs, auch wenn der Arbeitgeber entgegen den § 3 Abs. 3 ArbStättV und § 4 Abs. 1 BetrSichV keine mitbestimmte Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat.