Die Widerspruchsfrist beim Abschluss einer Lebensversicherung beginnt grundsätzlich erst zu laufen, wenn die Versicherung ihre Informationspflichten erfüllt hat. Das OLG Karlsruhe setzte sich damit auseinander, ob fehlende Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde schon ausreichen, um den der Ablauf der Widerspruchsfrist zu verhindern.
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