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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Filialunternehmen in jeder Filiale mit mehr als 20 Beschäftigten einen eigenen Arbeitsschutzausschuss einrichten müssen, auch wenn der Arbeitsschutz zentral organisiert ist. Die Entscheidung bestätigt eine behördliche Anordnung und stützt sich auf den Betriebsbegriff des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) (§ 11 Satz 1 Hs. 1 ASiG).