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Ein an Corona erkrankter ungeimpfter Arbeitnehmer, für den eine behördliche Quarantäne angeordnet war, hat seine Arbeitsunfähigkeit nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 S.1 EFZG verschuldet, wenn die Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. So begründete das LAG Hamm ein Urteil, in welchem es dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung zubilligte.