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Im Anschluss an die Weihnachtsfeier bei einer Winzergenossenschaft veranstaltete ein Außendienstmitarbeiter aus Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit einem Kollegen ein Trinkgelage in der firmeneigenen Kellerei. Was folgte, war die fristlose Kündigung. Zu Recht, entschied das LAG Düsseldorf.