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Arbeitgeber dürfen eine bisher jährliche Einmalzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld nicht einseitig auf anteilige monatliche Zahlungen umstellen, um den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Die Regelung, nach der der Schuldner die Leistung im Zweifel früher gewähren darf, greift in dem Fall nicht, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.