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Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der eine Kollegin an einem Probierstand mit dem Filetiermesser bedroht haben soll, war unwirksam. Das LAG Schleswig-Holstein war nicht überzeugt, dass es sich um eine ernstgemeinte Drohung handelte. Ein unsachgemäßer Gebrauch setze zunächst eine Abmahnung voraus.