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Die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten darf eine Hochschule zulässigerweise auf weibliche Personen beschränken. Eine Person, die sich auf die Stelle bewarb und sich als non-binär identifiziert, wurde nicht berücksichtigt. Ihre AGG-Klage auf Schadensersatz hatte vor dem LAG Niedersachsen keinen Erfolg.