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Beim Verdacht, dass eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht ist, darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung nicht allein aus dem Grund verweigern, dass die Krankschreibung eines gekündigten Mitarbeiters genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dauert. Das entschied das LAG Niedersachsen.