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Die Mutter einer an Schizophrenie leidenden Tochter hat sich erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin und die Einsetzung einer Berufsbetreuung zur Wehr gesetzt. Die Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung sind gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch bei der Entscheidung über eine Betreuung zu berücksichtigen.