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Arbeitgeber aufgepasst: Bei der Beschäftigung von Studierenden kommen oft die speziellen Regelungen des Werkstudentenprivilegs zur Anwendung. Diese ermöglichen es, lediglich Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten. Dieses Privileg gilt jedoch nicht in der Übergangszeit zwischen Bachelor- und Masterstudium.