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Nach dem letzten Urteil des obersten Steuergerichts führt die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn für den Mitarbeitenden, der den Parkverstoß begangen hat. Die Verwaltung wendet die neue Rechtsprechung an. Dabei gibt es aber einen lohnsteuerlichen Haken.