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Kleinstkapitalgesellschaften können Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen. So darf u.a. auf die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang verzichtet sowie nur eine Bilanz bei der das Unternehmensregister führende Stelle hinterlegt werden, die nur kostenpflichtig von Dritten eingesehen werden darf.