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Wenn die Finanzämter bei Mietverhältnissen unter Verwandten den Ansatz der Werbungskosten bestimmen, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Miete grundsätzlich der Mietspiegel maßgeblich. Nur in Ausnahmefällen können die Finanzämter auch den Mietpreis einer Vergleichswohnung nutzen.