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Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auch schon während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit können Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet sein, mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung.