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Erscheint die Annahme einer atypisch stillen Gesellschaft möglich, ist das Verfahren gegen den ESt-Bescheid auszusetzen, bis – positiv oder negativ – entschieden ist, ob eine gesonderte und einheitliche Feststellung geboten ist. Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung eines Kommanditisten zurück, liegt gleichwohl eine atypisch stille Gesellschaft vor, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist.