Steuerinformationen für Mai 2023
Studierende und Fachschüler erhalten eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR. Da die hierfür eigens entwickelte Onlineplattform nun endlich fertiggestellt ist, kann die EPP beantragt werden.
Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:
- Positive Steueränderungen gibt es für Alleinerziehende: Zum einen wurde der Grundentlastungsbetrag mit Wirkung ab 2023 um 252 EUR auf 4.260 EUR pro Jahr erhöht. Zudem hat das Bundesfinanzministerium die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag grundsätzlich auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann.
- Halter von Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Dabei ist zu beachten, dass dadurch sowohl Einkommen- als auch Umsatzsteuer anfallen kann.
- Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (z. B. Bitcoin) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
- Eine (steuermindernde) Rückstellung für Mitarbeiterboni ist auch ohne Rechtsanspruch möglich. Erforderlich ist, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen.
- Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. In einem Anwendungsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.
- Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei
einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Immer noch unklar ist jedoch, ob
die deutsche Handhabung rechtens ist, wonach Innenumsätze nicht besteuert werden.
- Der Bundesfinanzhof hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Mai 2023.
Viel Spaß beim Lesen!
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