Der Bundesrat hat sowohl dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz als auch dem Steuerentlastungsgesetz 2022 zugestimmt. Zudem wurden die Erhöhung des Mindestlohns und die Anhebung der Grenze für Minijobs zum 1.10.2022 beschlossen. Wichtige Steuervorhaben der Ampel-Koalition sind somit in „trockenen Tüchern“.

 Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat sich in einem umfangreichen Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Neben diesem Schreiben gilt es aber auch, die weitere Entwicklung zu beobachten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein interessantes Verfahren anhängig.

 

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen erhalten bleiben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.

 

  • Erhält eine Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen einer anderen Kapitalgesellschaft, unterliegen diese grundsätzlich nicht der Körperschaftsteuer. Voraussetzung: Die Beteiligung hat zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen. Die Rückbeziehungsfiktion – ein Beteiligungserwerb von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt – führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen. Die Vorinstanzen haben hier jeweils zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden.

 

  • Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus dem EU-Recht abgeleitete Steuerfreiheit berufen. Daher haben die Richter an den Gesetzgeber appelliert, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

 

  • Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.

 

  • Ob Aufwendungen nach reisekostenrechtlichen Grundsätzen abzugsfähig sind, entscheidet sich danach, ob am Einsatzort eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Eine interessante Entscheidung gibt es nun vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
    zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter.

 

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