Das Jahressteuergesetz 2022 nimmt weiter Konturen an. Nach dem Entwurf
der Bundesregierung soll es nun auch Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung geben. Zudem ist eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen beabsichtigt.

 

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgelegt. Durch Verschiebung der Tarifeckwerte und Erhöhung des Grundfreibetrags sollen die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen bekämpft werden.

 

  • Für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wurde der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr) gesenkt.
    Damit hat der Gesetzgeber auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
    reagiert, wonach der bisherige Zinssatz (0,5 % pro Monat) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war.

 

  • Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.

 

  • Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen
    (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun (erfreulicherweise) entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

 

  • Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ (bis zu 4.500 EUR) geht
    der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ (bis zu 1.500 EUR) vor. Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums scheidet somit eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

 

  • Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten wichtige Punkte ergänzt. In der Praxis sind diese Aspekte zwingend zu beachten, damit die Einordnung als steuerfreier Sachbezug (monatliche Freigrenze
    von 50 EUR) nicht gefährdet wird.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2022.
Viel Spaß beim Lesen!

 

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