Steuerinformationen für November 2023

 

 Letztlich konnte sich die Ampel-Koalition doch einigen und hat einen Regierungsentwurf
für ein Wachstumschancengesetz
vorgelegt. Ein Kernelement der zahlreichen (beabsichtigten) Steueränderungen ist eine Investitionsprämie für Investitionen in den Klimaschutz.

 

Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

  • Beim häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale gelten
    seit 2023 „neue Spielregeln“. Details regelt ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums.

 

  • Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde mit Wirkung ab 2022 eine Steuerbefreiung
    für kleine Photovoltaikanlagen im Einkommensteuergesetz
    eingeführt. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein ausführliches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

 

  • Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich demgegenüber um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken.

 

  • Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs selbst dann steuermindernd geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

 

  • Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Übertragung des Betriebsvermögens privilegiert. Doch hier ist Vorsicht geboten, wie eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster zeigt. Danach kann die Regelverschonung nicht in Anspruch genommen werden, wenn zuvor die Optionsverschonung beantragt wurde, deren Voraussetzungen aber tatsächlich nicht vorliegen.

 

  • Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt stabil und wird auch im
    Jahr 2024 (unverändert) 5,0 % betragen.

 

  • Überlässt eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Fahrzeug auch für private Fahrten genutzt wird. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster auch dann, wenn die Privatnutzung im Anstellungsvertrag ausdrücklich verboten ist und insbesondere dann, wenn der GGf kein Fahrtenbuch führt.

 

  • Ob Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören, muss der Bundesfinanzhof entscheiden. Denn gegen das steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen wurde Revision eingelegt.

 

Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für November 2023.

Viel Spaß beim Lesen!

 

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