BGH: EU-Zuständigkeitsregeln gelten auch nach dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs fort – zumindest für Verbraucherstreitigkeiten mit UK-Beklagten. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit und bestätigt die fortbestehende Relevanz europäischer Rechtsprinzipien im Verhältnis zu Drittländern.