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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Unterhaltsansprüche von Eltern für Pflegeheimkosten erst ab einem Jahreseinkommen des Kindes von über 100.000 Euro auf den Sozialhilfeträger übergehen. Das gestufte Verfahren beschränkt die Auskunftspflicht zunächst auf das Einkommen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze wird das Vermögen geprüft.