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Haben die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung durch einen gültigen Beschluss geändert, muss der neue Verteilungsschlüssel in Wirtschaftsplänen, Jahresabrechnungen und bei Sonderumlagen angewendet werden. Deren Anfechtung kann nicht damit begründet werden, dass die neue Kostenverteilung ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.