Beruft sich ein Vermieter bei Geltung der Mietpreisbremse zur Begründung der zulässigen Miethöhe auf die Vormiete, bleiben im Vormietverhältnis vereinbarte Mietstaffeln, die nicht in Kraft getreten sind, unberücksichtigt. Maßgeblich ist allein die vom Vormieter zuletzt geschuldete Miete.