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Stellen ein Geschäftsführer und ein Prokurist in zwei Urkunden jeweils als „Vollmachtgeber“ eine Handelsregistervollmacht aus, ist keine Bevollmächtigung im Namen der GmbH anzunehmen. Verweigert der Anmeldende die vom Registergericht geforderte Ergänzung, ist der Eintragungsantrag abzulehnen.