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Per Post übersandte Verwaltungsakte gelten am 3. Tag nach der Aufgabe als bekanntgegeben, es sei denn sie kommen später an. Das FG hatte über die Rechtzeitigkeit der Einspruchsrücknahme zu entscheiden, die am 4. Tag nach dem Versand der Einspruchsentscheidung erklärt wurde, demselben Tag an dem der verbösernden Bescheid einging.
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