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Nachdem das Bundeskabinett am 12.10.2022 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 beschlossen hat, stimmte am 25.11.2022 auch der Bundesrat zu. Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt somit ab 1.1.2023 66.600 Euro. Die weiteren Werte im Überblick.