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In mehreren Urteilen hat das höchste Steuergericht für weitere Berufsgruppen eine erste Tätigkeitsstätte bejaht, obwohl die dort durchgeführten Tätigkeiten vergleichsweise geringfügig waren. Aktuell hat der BFH entschieden, dass auch Bereitschaftszeiten bei den Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Lesen Sie mehr zu den einzelnen Urteilsbegründungen.