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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kurzarbeitergeld nur ab dem Monat gezahlt wird, in dem die Anzeige eingegangen ist, und dass keine Wiedereinsetzung oder Nachsicht möglich sei. Der Arbeitgeber trage das Risiko für einen rechtzeitigen Zugang der Anzeige für Kurzarbeit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit.