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Muss ein Arbeitnehmer bei Corona-Verdacht auf behördliche Anordnung in die 14-tägige Quarantäne, zahlt der Arbeitgeber den Lohn i.d.R. fort. § 56 IfSG sieht eine Erstattung vor. Wenn es nach den Behörden und dem VG Koblenz geht, muss der Arbeitgeber aber nur entschädigt werden, wenn er § 616 BGB im Arbeitsvertrag abbedungen hat.