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An der grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit des § 240 AO hat sich nichts dadurch geändert, dass gegen die Höhe des Zinssatzes bei den sogenannten Nachzahlungszinsen nach § 233a AO jedenfalls ab dem Verzinsungszeitraum 2015 schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. So sieht es das FG Münster.