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Auch wenn der Erbe eines Gesellschafters mit dem Erbfall in dessen Rechtsposition eintritt, kann er aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bis zu seiner Eintragung in das Handelsregister keine wirksamen Beschlüsse fassen. Im Todesfall eines Alleingesellschafters und -geschäftsführers kann dies zur Handlungsunfähigkeit der GmbH führen, sofern keine Vorsorge getroffen wurde.