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Eine Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf ein höheres Gehalt, das vergleichbaren Leiharbeitnehmenden gezahlt wird. Das stellte das LAG Mecklenburg-Vorpommern fest. Der Gleichstellungsgrundsatz schütze Leiharbeitnehmende vor einer Schlechterstellung, nicht aber Stammarbeitnehmende.