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Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt erhalten Leistungsberechtigte der Grundsicherung Leistungen bis zu vier Wochen weitergewährt. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Fall eines Paares aus Nigeria entschieden, dass bei Täuschung über den Aufenthaltsort eine Beweislastumkehr eintreten kann.