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Nach der gesetzlichen Wertung des § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Der Arbeitgeber hat in diesem Zusammenhang auch das Risiko pandemiebedingter Betriebsschließungen zu tragen und für die Zeit einer behördlich angeordneten Betriebsschließung Vergütung für ausgefallene Arbeitsstunden zu zahlen.