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Besteht ein Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate, bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Aber auch schon während der kündigungsschutzrechtlichen Wartezeit kann der Arbeitgeber nach neuerer Rechtsprechung zur Durchführung eines Präventionsverfahrens verpflichtet sein und dessen Unterlassen Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung haben.