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Das FG Münster hat entschieden, dass für die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern im Steuerentstehungsjahr noch keine Rückstellung gebildet werden kann. Auch für Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb ist die Bildung einer Rückstellung unzulässig.